LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2020
2 Sa 178/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1024/18

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 178/19

DRsp Nr. 2020/10172

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

1. Es wahrt nicht billiges Ermessen i.S. von § 106 S. 1 GewO i.V. mit § 315 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitgeber wegen der Schließung eines Standorts aufgrund Auftragskündigung einem Kraftfahrer mit einem Brutto-Monatslohn ohne Kompensation der sich hieraus ergebenden Kosten eine in etwa 130 km Entfernung liegende neue Arbeitsstätte zuweist. 2. Aufgrund der unbilligen Weisung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht am neuen, weit entfernten Arbeitsort erbringen und dort anbieten. Denn ein Arbeitnehmer ist gem. §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.03.2019 - 6 Ca 1024/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Monate Mai bis Juli 2018.