LAG Köln - Urteil vom 16.02.2022
11 Sa 524/21
Normen:
BGB § 615; KSchG § 11; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2470/21

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 524/21

DRsp Nr. 2023/395

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

1. Besteht nach der Entscheidung des Gerichts im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. 2. Ein böswilliges Unterlassen in diesem Sinne liegt vor, wenn eine als Steuerassistentin teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Angebot des Arbeitgebers, bei einer verbundenen Gesellschaft eine gleichwertige Tätigkeit im gleichen zeitlichen Umfang aufzunehmen, nicht wahrnimmt. 3. Ein Mehraufwand je Fahrt von etwa 15 km macht das Angebot nicht unzumutbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2021 - 2 Ca 2470/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; KSchG § 11; BGB § 273;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

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