BFH - Urteil vom 30.03.2011
I R 75/10
Normen:
AO § 93 Abs. 7; AO § 93b; AO § 97; AO § 107 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2619/07

Voraussetzungen des Anspruchs einer Bank auf Entschädigung für die Vorlage von Kontoauszügen nach Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gem. §§ 93, 97 AO gegenüber dem Finanzamt; Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S.d. § 93 AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S.d. § 97 AO; Erfordernis einer Substanziierung des atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen durch Beweis von Urkunden rechtfertigenden Falles

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I R 75/10

DRsp Nr. 2011/11099

Voraussetzungen des Anspruchs einer Bank auf Entschädigung für die Vorlage von Kontoauszügen nach Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gem. §§ 93, 97 AO gegenüber dem Finanzamt; Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S.d. § 93 AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S.d. § 97 AO; Erfordernis einer Substanziierung des atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen durch Beweis von Urkunden rechtfertigenden Falles

NV: Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben eines Finanzamts an eine Bank, das § 93 AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, benennt, ist regelmäßig als Auskunftsverlangen und nicht als Vorlageverlangen zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 7; AO § 93b; AO § 97; AO § 107 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der B-Bank.