OLG Köln - Urteil vom 03.11.2016
18 U 101/16
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 53/16

Voraussetzungen des Anspruchs einer Publikums-KG gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr ertragsunabhängiger Ausschüttungen

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 18 U 101/16

DRsp Nr. 2017/2671

Voraussetzungen des Anspruchs einer Publikums-KG gegen einen Kommanditisten auf Rückgewähr ertragsunabhängiger Ausschüttungen

Eine Publikums-KG ist nur dann zur Rückforderung Gewinn unabhängiger Ausschüttungen berechtigt, wenn sich eine solche Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.5.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 22 O 53/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO)

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat Erfolg. Die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht.