Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24.04.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über den Anspruch auf Abgeltung restlichen Urlaubs aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 und über Zinsen.
Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 - 104 d.A.) abgesehen.
Das Arbeitsgericht Minden hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 24.04.2015 -
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