BFH - Urteil vom 07.06.2011
VII R 54/09
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 616/07

Voraussetzungen des Anspruchs eines Blockheizkraftwerkbetreibers auf eine Steuerbefreiung des an Endabnehmer gelieferten Stroms

BFH, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen VII R 54/09

DRsp Nr. 2011/17984

Voraussetzungen des Anspruchs eines Blockheizkraftwerkbetreibers auf eine Steuerbefreiung des an Endabnehmer gelieferten Stroms

1. NV: Zur Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage gehört auch der Strom, der in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen verbraucht wird (Eigenverbrauch). 2. NV: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden.

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird. 2.