OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2018
19 U 153/18
Normen:
HGB § 92 Abs. 4; HGB § 87a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 333/17

Voraussetzungen des Anspruchs eines Vermittlers von Finanzdienstleistungen auf Auszahlung der vereinbarten Stornoreserve nach Beendigung des Vertrages

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 19 U 153/18

DRsp Nr. 2022/8446

Voraussetzungen des Anspruchs eines Vermittlers von Finanzdienstleistungen auf Auszahlung der vereinbarten Stornoreserve nach Beendigung des Vertrages

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag bezüglich der Auszahlung der Stornoreserve formularmäßig vereinbart wird, dass der Unternehmer die Stornoreserve noch solange einbehalten darf, bis nach Vertragsende anfallende Storni festgestellt und etwaige Provisionsvorschussrückgewähransprüche dem Stornoreservekonto des Handelsvertreters belastet worden sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2018 - 23 O 333/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bezogen auf die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 26.683,71 Euro als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

HGB § 92 Abs. 4; HGB § 87a Abs. 1;

Gründe

I.