OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2022
1 Ws 22/22 (S)
Normen:
RVG -VV Nr. 4120; RVG -VV Nr. 4121; RVG -VV Nr. 4143;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 2/21

Voraussetzungen des Anwaltshonorars im AdhäsionsverfahrenVergütung des Rechtsanwalts für sein Erscheinen zu einem kurzfristig aufgehobenen Fortsetzungstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 22/22 (S)

DRsp Nr. 2022/12243

Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des Rechtsanwalts für sein Erscheinen zu einem kurzfristig aufgehobenen Fortsetzungstermin

1. Dem Pflichtverteidiger steht keine Vergütung für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren zu, wenn ein Adhäsionsantrag im konkreten Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig ist und das Gericht den gestellten Antrag aus diesem Grund dem Angeklagten auch nicht zugestellt hat. 2. Dem Pflichtverteidiger steht eine Vergütung für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin zu, zudem er erschienen ist, der aber am frühen Morgen desselben Tages wegen Erkrankung einer Schöffin aufgehoben worden ist.

Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 03. Januar 2022, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2021 dahin abgeändert, dass die der Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 12.890,83 € (i. B.: zwölftausendachthundertneunzig und 83/100 EUR) festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.