BFH - Urteil vom 14.07.2022
III R 14/20
Normen:
EStG §§ 62ff; EStG § 62; EGV 883/2004 Art. 11; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EStG 2017; EStG 2018;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1309
FamRZ 2022, 1849
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 690/18

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Kindergeldanspruchs in Deutschland im Hinblick auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

BFH, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen III R 14/20

DRsp Nr. 2022/14900

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Kindergeldanspruchs in Deutschland im Hinblick auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.10.2018 – 15 K 690/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG §§ 62ff; EStG § 62; EGV 883/2004 Art. 11; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EStG 2017; EStG 2018;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Zeit von August 2017 bis Januar 2018 für sein am ...10.1999 geborenes Kind.

Nach Aufhebung einer früheren Kindergeldfestsetzung im Juli 2017 stellte der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, einen Kindergeldantrag für das Kind ab August 2017. Diesen lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 25.10.2017 ab. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018) und Klage waren erfolglos.