LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.01.2020
4 Sa 19/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 825
EzA-SD 2020, 16
NJW 2020, 1614
NZA-RR 2020, 253
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3494/18

Voraussetzungen des Bestreitens mit Nichtmehrwissen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 19/19

DRsp Nr. 2020/3171

Voraussetzungen des Bestreitens mit Nichtmehrwissen

1. Bestreitet eine Partei den Vortrag des Gegners mit Nichtmehrwissen, ist dies nur beachtlich, wenn sie die tatsächlichen Umstände, auf die das Nichtmehrwissen gestützt wird, überprüfbar und glaubhaft darlegt.2. Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.02.2019 (11 Ca 3494/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung und einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist sowie über eine Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf behauptete rassistische Äußerungen des Klägers.

Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2, 3 Satz 1 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.