BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 52/12
Normen:
AO § 227; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4/10

Voraussetzungen des Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 52/12

DRsp Nr. 2015/85

Voraussetzungen des Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen

Bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO kommt es auf die Frage, ob dem Steuergläubiger insgesamt ein Schaden entstanden ist, nicht an. Die Festsetzung von Zinsen ist daher nicht unbillig i.S. von § 227 AO, wenn ein anderer Steuerschuldner keine Erstattungszinsen beanspruchen kann.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a;

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer inländischen KG. Infolge einer steuerlichen Betriebsprüfung ergab sich für sie eine Änderung ihres Verlustanteils für 1997; dadurch verminderte sich der bisherige Verlustrücktrag auf das Streitjahr (1995). Die Änderung beruhte auf einer im Rahmen der Betriebsprüfung erzielten tatsächlichen Verständigung über die Frage, in welcher Höhe im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu einer österreichischen Schwestergesellschaft in der Rechtsform einer GesmbH zu Lasten des inländischen Ergebnisses unangemessene Vermögensvorteile zugewendet worden waren und ob insoweit eine Verrechnungspreiskorrektur durchzuführen sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ im Februar 2007 einen nach § 10d des geänderten Einkommensteuerbescheid für 1995. Darin wurden Zinsen zur Einkommensteuer auf 108.899 € festgesetzt.