LAG Köln - Beschluss vom 28.02.2017
12 Ta 314/16
Normen:
Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6014/12

Voraussetzungen des Entstehens der Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Besprechung der Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 314/16

DRsp Nr. 2017/4458

Voraussetzungen des Entstehens der Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Besprechung der Prozessbevollmächtigten

1. Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll - auch zur Entlastung der Gerichte - durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.2. Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung "auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.