OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2021
6 W 25/21
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 OH 14/15

Voraussetzungen des Erfallens der Einigungs- und der Terminsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 25/21

DRsp Nr. 2021/13214

Voraussetzungen des Erfallens der Einigungs- und der Terminsgebühr

1. Die Einigungsgebühr kann nur dann entstehen, wenn die Angelegenheit, in der die Parteien gestritten haben, eine wirksame Einigung zulässt. Das ist nicht der Fall, wenn die Höhe von Notargebühren im Streit steht. 2. Mangels einer mündlichen oder fernmündlichen Erörterung der Sache kann die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV nicht entstehen, wenn lediglich schriftlich über einen vom Gericht schriftlich unterbreiteten Vorschlag eingegangen wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 01.03.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 15.02.2021 - 31 OH 14/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin ist nicht zu beanstanden, zu Recht hat die Rechtspflegerin von der Festsetzung einer Einigungs- sowie einer Terminsgebühr zugunsten der Antragsteller Abstand genommen.