OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2021
6 W 17/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 251/20

Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Streiterledigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 6 W 17/21

DRsp Nr. 2021/7176

Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Streiterledigung

Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV erfällt auch dann, wenn das Verfahren aufgrund einer Besprechung der Prozessbevollmächtigten noch vor Einleitung des Klageverfahrens erledigt wird. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass der Vertreter des Anspruchstellers mit der Klageerhebung beauftragt war.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2021, Az.: 1 O 251/20, abgeändert und werden die von der Beklagten an den Kläger nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2020 zu erstattenden Kosten auf 3.826 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 25.11.2020 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Danach ist der zu erstattende Betrag auf 3.826 € (2.328,40 € + 1.497,60 €) nebst Zinsen festzusetzen, worin 666 € verrechnete Gerichtskosten enthalten sind.

1. Die von dem Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 ist begründet.