Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2021, Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die gemäß §
1. Die von dem Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 ist begründet.
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