OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2021
1 W 23/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 115/21

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 1 W 23/21

DRsp Nr. 2021/13208

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen

Jedenfalls monatelanges Zuwarten zeigt, dass ein Verletzter der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen angeblich ehrverletzender Äußerungen keine besondere Dringlichkeit beigemessen hat.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2021, Az. 13 O 115/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung vermeintlich ehrenverletzender Äußerungen in Anspruch.

Seitdem die Antragstellerin im Jahr 2015 an einer TV-Show mit dem Titel "..." teilgenommen hatte, wird in den sozialen Medien über sie berichtet. Im Internet wird unter anderem seit 2016 die Seite www. ... .com betrieben, auf der verschiedene - zumeist negativ berichtende - Artikel über die Antragstellerin veröffentlicht werden. Die Antragstellerin vermutet, der Antragsgegner betreibe diese Seite.