OLG Hamm - Urteil vom 10.03.2021
8 U 151/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GmbHG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 023 O 28/20

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rückabwicklung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 151/20

DRsp Nr. 2023/9562

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rückabwicklung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

Hat der Gesellschafter einer GmbH seinen Geschäftsanteil an einen Dritten übertragen und fordert er nun die Rückabwicklung der Übertragung, so besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Sicherung des Rückforderungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dies kommt angesichts der gesetzlichen Wertung des § 16 Abs. 1 GmbHG in der Regel nur in Betracht, wenn eine Existenzgefährdung oder die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlust droht.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 05.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; GmbHG § 16 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist gem. §§ 528, 538 Abs. 1 ZPO dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sind.

1.