OLG München - Beschluss vom 07.11.2018
34 Wx 395/17
Normen:
BGB § 138; BGB § 167; BGB § 168; BGB § 925; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 20; GBO § 29;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 197
FamRZ 2019, 868
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 06.10.2017

Voraussetzungen des Erlasses einer Zwischenverfügung im GrundbuchverfahrenPrüfung des Fortbestehens einer unwiderruflich erteilten Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 395/17

DRsp Nr. 2018/18068

Voraussetzungen des Erlasses einer Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren Prüfung des Fortbestehens einer unwiderruflich erteilten Vollmacht

1. Eine Zwischenverfügung darf dann nicht ergehen, wenn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nur mit Mitteln behoben werden kann, die der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht beibringen kann, und das Grundbuchamt dies weiß. (Rn. 28 - 36)2. 2. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob eine unwiderruflich erteilte Vollmacht dennoch wegen bestehender Widerrufsgründe durch den im Grundbuchverfahren bekannt gewordenen Widerruf erloschen ist, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt. (Rn. 46 - 49 und 58)3. 3. Zum im Grundbuchverfahren erhobenen Einwand, die im Ehevertrag erteilte Auflassungsvollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrags von Anfang an nichtig. (Rn. 64 - 67)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 167; BGB § 168; BGB § 925; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 20; GBO § 29;

Gründe

I.