BFH - Beschluss vom 11.04.2012
XI B 49/11
Normen:
AO § 163; AO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1581
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 898/11

Voraussetzungen des Erlasses von Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen XI B 49/11

DRsp Nr. 2012/16041

Voraussetzungen des Erlasses von Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

1. NV: Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO (Rechtsprechung). 2. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. 3. NV: Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn die Ursache für die Aussetzung darin liegt, dass eine sonstige Leistung von dem inländischen FA des Leistenden und den Steuerbehörden des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfängers umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich beurteilt werden und somit staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-) verantwortlich sind (Rechtsprechung).

Ein zumindest teilweiser Erlass von Aussetzungszinsen aus Gründen der Billigkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst „freigestellt“ gewesen ist.

Normenkette:

AO § 163; AO § ;