BFH - Urteil vom 19.10.2010
X R 9/09
Normen:
AO §§ 172 ff.; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 904/07

Voraussetzungen des Erlasses von Steuerforderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen X R 9/09

DRsp Nr. 2011/2341

Voraussetzungen des Erlasses von Steuerforderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 Abgabenordnung (AO)

1. NV: Ein Erlass dient nicht dazu, die Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtsbehelfsmöglichkeiten auszugleichen. 2. NV: Es gibt keine allgemeine Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden für den Fall, dass der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände zunächst für ein falsches Jahr geltend macht und dies erst nach Bestandskraft des Bescheides für das richtige Jahr erkennt.

Da ein Erlass nicht dazu dient, die Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtsbehelfsmöglichkeiten auszugleichen, ist ein Erlass bei Einwänden, die die materiellrechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung betreffen, aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wenden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; Senatsurteil vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; Urteil vom 14. November 2007 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574).

Normenkette:

AO §§ 172 ff.; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227;

Gründe

I.