KG - Beschluss vom 02.08.2016
1 Ws 33/16
Normen:
JVEG § 17 Abs. 1 S. 1; JVEG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 18a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Schöff/14

Voraussetzungen des Führens des Haushalts i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG

KG, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 33/16

DRsp Nr. 2017/2960

Voraussetzungen des Führens des Haushalts i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG

1. Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind ausschließlich die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt, nicht hingegen die Bezieher anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden. 3. Den Haushalt führt nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wer nur für sich selbst sorgt oder sich die Hausarbeit hälftig mit dem (Ehe-)Partner teilt.

Die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 17 Abs. 1 S. 1; JVEG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 18a;

Gründe: