OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2018
6 U 221/16
Normen:
BGB § 54; MarkenG § 14;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 397/15

Voraussetzungen des identitätswahrenden Fortbestandes eines wegen Zweckverfehlung gelöschten eingetragenen Vereins als nicht eingetragener VereinUnterscheidungskraft des Wortzeichens Home Company

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 221/16

DRsp Nr. 2018/15273

Voraussetzungen des identitätswahrenden Fortbestandes eines wegen Zweckverfehlung gelöschten eingetragenen Vereins als nicht eingetragener Verein Unterscheidungskraft des Wortzeichens „Home Company“

1. Wird ein eingetragener Verein wegen Zweckverfehlung von Amts wegen gelöscht, kommt ein identitätswahrender Fortbestand als nicht eingetragener Verein nur in Betracht, wenn die Vereinsmitglieder in einer unverzüglich einberufenen Mitgliederversammlung die Fortsetzung als nicht eingetragener Verein mit verändertem Satzungszweck beschließen; andernfalls befindet sich der eingetragene Verein in Liquidation.2. Das Wortzeichen "Home Company" verfügt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wohnraum ungeachtet seines beschreibenden Anklangs über (geringe) Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinn. Eine unter Verwendung dieses Wortzeichens gebildete und für diese Dienstleistungen eingetragene Wortmarke ist verwechslungsfähig mit dem für die gleichen Dienstleistungen benutzten Zeichen "Home Company"; dies gilt auch, soweit dieses Zeichen zusammen mit den Zusatz "HC 24" verwendet wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage des Beklagten verurteilt,

I. 1. 2. II. III. IV. V.