BFH - Beschluss vom 14.02.2013
III S 8/12 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 922
FamRZ 2013, 953

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs bei unerfüllten Unterhaltsansprüchen des Kindes aus § 1615l

BFH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen III S 8/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/7362

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs bei unerfüllten Unterhaltsansprüchen des Kindes aus § 1615l

NV: Es ist bisher ungeklärt, ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zur im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an seinen kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Ehepartner auch auf die nach § 1615l BGB erfolgenden Unterhaltsleistungen zwischen unverheiratet zusammenlebenden Eltern übertragen werden können.

1. Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung anzusetzen (Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26).