FG Köln - Urteil vom 12.02.2009
13 K 787/05
Normen:
EStG § 10d; KStG 1999 § 8 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 967

Voraussetzungen des Mantelkaufs i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG bei Erhöhung des Aktivvermögens durch Erhöhung des Umlaufvermögens

FG Köln, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 13 K 787/05

DRsp Nr. 2009/10763

Voraussetzungen des Mantelkaufs i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG bei Erhöhung des Aktivvermögens durch Erhöhung des Umlaufvermögens

Die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft durch den Anstieg von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem in gleicher Branche fortgesetzten Geschäftsbetrieb führt nicht zur Annahme der Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" und zur Anwendung der Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG.

Normenkette:

EStG § 10d; KStG 1999 § 8 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen eines Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt sind, wenn die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft auf einer Erhöhung des Umlaufvermögens aus den Ergebnissen der laufenden Betriebsführung beruht.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 00.00.2001 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb vom ... Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr D. mit einer Beteiligung von 80 % und Frau H. mit einer Beteiligung von 20% am Stammkapital. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 00.00.2003 übertrug Frau H. ihrem Gesellschafteranteil auf Herrn D.. Dieser übertrug seine Geschäftsanteile von nunmehr 100% mit Vertrag vom 00.00.2003 auf Herrn X..