FG Münster - Urteil vom 26.04.2001
14 K 3980/97 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1273

Voraussetzungen des Spendenabzugs

FG Münster, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 K 3980/97 E

DRsp Nr. 2001/11112

Voraussetzungen des Spendenabzugs

1) Eine Spende ist eine unentgeltliche und freiwillige Leistung. Die Zahlung ist nicht unentgeltlich, wenn mit ihr die Erlangung eines Vorteils verbunden ist, etwa die Mitgliedschaft in einem Sportclub und die damit zusammenhängende unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Sportanlagen. Freiwillig ist die Zahlung dann nicht, wenn ein rechtlicher oder faktischer Zwang besteht. 2) Die Gemeinnützigkeit eines Vereins allein bedingt nicht die Anerkennung einer Zahlung als Spende. Gemeinnützigkeit und Spendenabzug müssen nicht gleichbehandelt werden. 3) Zum nachträglichen Bekanntwerden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1994 und 1995, ob Zahlungen an den ... Golfclub e.v. (Golfclub) als Spenden abzugsfähig sind und ob die Steuerbescheide geändert werden durften.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren unverheiratet.