BFH - Urteil vom 23.01.2013
I R 70/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 934/07

Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Verschmelzung zweier Körperschaften

BFH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen I R 70/11

DRsp Nr. 2013/8020

Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Verschmelzung zweier Körperschaften

NV: Durch Verschmelzung von Genossenschaften kann die wirtschaftliche Identität der aufnehmenden Gesellschaft i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 verloren gehen. Für die entsprechend qualifizierte Änderung des sog. personalen Substrats der wirtschaftlichen Identität kommt es nicht auf die Zahl der im Zuge der Verschmelzung neu gebildeten Mitgliedschaftsrechte an, sondern auf die Summe der den einzelnen Mitgliedern zustehenden Geschäftsguthaben.

1. Bei einer Kapitalgesellschaft kann es zu einem Gesellschafterwechsel durch Veränderung des sog. personalen Substrats im Zuge einer Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft kommen, wenn nach der Verschmelzung die an der Verlustgesellschaft bisher nicht beteiligten Gesellschafter an dieser zu mehr als 50 % beteiligt sind. Dieser Sachverhalt ist nach Maßgabe der Grundregel in § 8 Abs. 4 S. 1 KStG 1999 nicht anders zu behandeln als die eigentliche Anteilsübertragung. 2. Diese Konstellation ist sachlich nicht nur auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Auch eine Verschmelzung unter Beteiligung von Genossenschaften kann zu einem qualifizierten „Gesellschafterwechsel“ führen, der sich nach der Typisierungsstruktur der Regelung des § 8 Abs. 4 KStG 1999 in einem durch die neuen Mitglieder vermittelten neuen Einfluss auf das Unternehmen manifestiert.

Normenkette:

§ Abs. ;