BFH - Urteil vom 17.09.2014
I R 30/13
Normen:
GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG 1999 § 8 Nr. 1; KStG 1999 § 14 Nr. 1 bis 3; EG Art. 43 (= AEUV Art. 49);
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1911/08

Voraussetzungen des Verzichts auf Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

BFH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen I R 30/13

DRsp Nr. 2014/18652

Voraussetzungen des Verzichts auf Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 (nunmehr in R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009) für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) setzt voraus, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung führt. Daran fehlt es bei einer --aus Gründen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 als möglich unterstellten-- Organschaft zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren ausländischen (hier: belgischen) Tochtergesellschaft. Die bei der Muttergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 vorzunehmende Hinzurechnung von Zinsen, die diese für ein ihr gewährtes Darlehen an die Tochtergesellschaft gezahlt hat, verstößt deswegen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Normenkette:

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG 1999 § 8 Nr. 1; KStG 1999 § 14 Nr. 1 bis 3; EG Art. 43 (= AEUV Art. 49);

Gründe

I.