BFH - Beschluss vom 27.10.2009
IX B 171/09
Normen:
EStG § 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 409
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 11307/08

Voraussetzungen des Vorliegens einer verdeckten (verschleierten) Sacheinlage

BFH, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen IX B 171/09

DRsp Nr. 2010/1051

Voraussetzungen des Vorliegens einer verdeckten ("verschleierten") Sacheinlage

Normenkette:

EStG § 17;

Gründe:

I. Mit Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 2001 vom 19. November 2008 erfasste der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. den im Zusammenhang mit der Gründung der D-GmbH an diese Gesellschaft abgetretenen --und dort mit dem Nennwert in Höhe von 12.500 € angesetzten-- Geschäftsanteil des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) an der G-GmbH mit dem --zwischen den Beteiligten einvernehmlich auf 1.500.000 € festgelegten-- gemeinen Wert abzüglich seiner Anschaffungskosten sowie der Veräußerungskosten als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

Die zugleich mit dem Einspruch von dem Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteueränderungsbescheides vom 19. November 2008 lehnte das FA ab. Auch das Finanzgericht (FG) lehnte einen bei ihm gestellten AdV-Antrag nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Beschluss vom 8. Juli 2009 11 V 11307/08 als unbegründet ab; die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.