BFH - Urteil vom 02.04.2014
VIII R 26/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 236/06

Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 26/11

DRsp Nr. 2014/14105

Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. NV: Refinanzierungsaufwand für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft, an der der Zahlende wesentlich beteiligt ist, können bei ihm zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG führen, sofern er in Einkünfteerzielungsabsicht handelt. 2. NV: Bei wesentlicher Beteiligung ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht lediglich dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Beteiligung nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen hält. 3. NV: Das FG darf eine Beweislastentscheidung zulasten des Steuerpflichtigen wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur dann treffen, wenn es zuvor seiner Sachaufklärungspflicht genügt hat; Ungewissheit bezüglich des konkreten Rechtsgrundes für die Weiterleitung refinanzierter Geldmittel an die eigene Gesellschaft genügen nicht, um schon deshalb den Werbungskostenabzug der Refinanzierungszinsen auszuschließen.