BFH - Beschluss vom 13.03.2009
II B 103/08
Normen:
FGO § 76; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; StBerG § 3; StBerG § 3a; GG Art. 103 Abs. 1; EGV Art. 50;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2413/07

Voraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen II B 103/08

DRsp Nr. 2009/9085

Voraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; StBerG § 3; StBerG § 3a; GG Art. 103 Abs. 1; EGV Art. 50;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war früher im Inland als selbständiger Steuerberater tätig. Im Jahr 2000 wurde seine Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 nicht zur Entscheidung an. Der Kläger tritt seither in seinen Geschäftsbriefen als "Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingconsulent" unter Büroadressen in Belgien und den Niederlanden auf und vertritt eine Vielzahl von Mandanten im Inland.