FG Münster - Urteil vom 13.10.2006
11 K 1377/04 E
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 84

Voraussetzungen einer Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 1377/04 E

DRsp Nr. 2006/29670

Voraussetzungen einer Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

1. Gelingt es dem Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht, einen steuerlichen Sachverhalt, auf den sich eine rechtliche Beurteilung stützen könnte, nachzuweisen und setzt das FA im Einspruchsverfahren die Steuer aus anderen Gründen herab, so bedeutet das noch nicht, dass ein solcher Sachverhalt nicht einige Jahre zuvor als erwiesen angenommen werden durfte. Eine Änderung des früheren Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 scheidet aus. 2. Ändert sich eine von mehreren rechtlich möglichen Beurteilungen desselben Sachverhalts später (hier: Finanzierungszusammenhang von Schuldzinsen), so erfüllt dies bei unverändertem Sachverhalt nicht die Voraussetzungen, nach denen ein Steuerbescheid gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 geändert werden dürfte.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1997 nach § 174 Abs. 4 AO gegeben sind, und zwar im Hinblick auf die Höhe der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten anzuerkennenden Schuldzinsen.