FG Nürnberg - Urteil vom 07.04.2009
II 230/06
Normen:
AO §§ 110, 169, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse

FG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen II 230/06

DRsp Nr. 2009/17560

Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse

1. Eine Wiedereinsetzung in die gesetzlich bestimmte Festsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine Handlungs- oder Erklärungsfrist, sondern um eine für das Verwaltungsverfahren verbindliche gesetzliche Frist handelt. 2. Nur eine rechtlich andere Beurteilung der den Steueranspruch begründenden Verhältnisse eröffnet nicht die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn keine Änderung der den ursprünglichen Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte erfolgte. 3. Gerichtliche Entscheidungen zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung sind nachträglich entstandene Beweismittel; sie begründen kein rückwirkendes Ereignis. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann nicht als Auffangvorschrift unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten verstanden werden.

Normenkette:

AO §§ 110, 169, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Änderung der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre noch zulässig ist.