FG München - Urteil vom 27.05.2014
15 K 352/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Voraussetzungen einer atypisch stiller Gesellschaft Schuldzinsenabzug

FG München, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 352/11

DRsp Nr. 2014/11182

Voraussetzungen einer atypisch stiller Gesellschaft Schuldzinsenabzug

1. Liegen die Voraussetzungen einer atpisch stillen Gesellschaft nicht vor, sind die Voraussetzungen der Feststellung der Verluste von Einlagen als Verluste aus Kapitalvermögen nach § 180 Abs. 2 Nr. 2a AO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erst nach Feststellung des Jahresabschlusses und Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters erfüllt. 2. Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. 3. Die Gesellschafter können Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus abziehen (Anschluss BFH v. 8.4.2014, IX R 45/13).

1. Die Bescheide jeweils vom 02.11.2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer und die Einspruchsentscheidungen vom 19.01.2011 werden geändert und für die Kläger folgende Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) festgestellt:

2002 2003 2004
Kläger zu 1) 544,61 EUR
Klägerin zu 2) 679,79 EUR 1.584,01 EUR
Klägerin zu 3) 280,06 EUR 1.016,19 EUR
Kläger zu 4) 1.845 EUR 1.845 EUR 1.845 EUR

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.