FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2006
VI 52/04
Normen:
ZRFG § 3 ; AO § 120 Abs. 2 Nr. 2 § 124 Abs. 2 § 130 § 131 ; EStG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 246 Abs. 2 § 281 ; FGO § 137 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1630

Voraussetzungen einer auflösenden Bedingung und Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger Veranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen VI 52/04

DRsp Nr. 2006/20716

Voraussetzungen einer auflösenden Bedingung und Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger Veranlagung

1. Der Eintritt eines Ereignisses führt nicht zum nachträglichen Wegfall einer Vergünstigung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn der Eintritt des Ereignisses bei Erlass des Verwaltungsakts gewiss ist. 2. Nach den Grundsätzen des sog. Auswirkungsvorbehalts ist eine gewinnneutrale Bilanzberichtigung auch dann noch möglich, wenn die Veranlagung des Berichtigungsjahres bestandskräftig ist.

Normenkette:

ZRFG § 3 ; AO § 120 Abs. 2 Nr. 2 § 124 Abs. 2 § 130 § 131 ; EStG § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 246 Abs. 2 § 281 ; FGO § 137 ;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob eine nach § 3 Abs. 1 Zonenrandförderungsgesetz - ZRFG - gebildete Rücklage gemäß § 3 Abs. 2a Satz 10 ZRFG rückwirkend im Streitjahr 1994 als dem Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Die in 1994 - unter anderer Firma - gegründete Klägerin errichtete in der Zeit von April 1996 bis 30.06.1997 in S./Harz eine Seniorenwohnanlage. Für diese im Fördergebiet des ZRFG belegene und baurechtlich unter dem 07.09.1995 genehmigte Investition beantragte die Klägerin im Januar 1996 für das Streitjahr die Bewilligung einer Rücklage gemäß § 3 Abs. 2a ZRFG in Höhe von 7 Mio. DM. In dem Antragsschreiben der steuerlichen Berater ist u.a. ausgeführt: