BFH - Urteil vom 15.05.2013
IX R 27/12
Normen:
AO § 126; AO § 130; AO § 132; AO § 195 BpO 13 ff.;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3249/10

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Anforderungen an den Erlass der Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IX R 27/12

DRsp Nr. 2013/15497

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Anforderungen an den Erlass der Prüfungsanordnung

1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.2. Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.

Normenkette:

AO § 126; AO § 130; AO § 132; AO § 195 BpO 13 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt.