FG Köln - Urteil vom 12.08.1999
10 K 3108/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 S 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 921

Voraussetzungen einer ausschüttungsbedingten Teiwertabschreibung

FG Köln, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 10 K 3108/98

DRsp Nr. 2001/1999

Voraussetzungen einer ausschüttungsbedingten Teiwertabschreibung

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird auch für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet, daß der Teilwert noch den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige konkrete Tatsachen und Umstände darlegt, die den Schluß rechtfertigen, daß der Teilwert nicht der vorgenannten Vermutung entspricht. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Beweislast.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 S 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Teilwertabschreibung auf eine im Streitjahr erworbene GmbH-Beteiligung wegen einer noch in demselben Jahr vorgenommenen Gewinnausschüttung (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung).

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen auf dem Gebiet der Film- und Fernsehproduktion, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A-GmbH und war im Streitjahr als Gesellschafter an der Firma B-GmbH beteiligt.