BFH - Beschluss vom 08.04.2009
I B 223/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 179 Abs. 1; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1; AStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1437
ZEV 2009, 522
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3428/08

Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ermittlung des Einkommens einer Stiftung nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften

BFH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen I B 223/08

DRsp Nr. 2009/15368

Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ermittlung des Einkommens einer Stiftung nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 179 Abs. 1; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1; AStG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 15 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG --) in der für das Streitjahr (2006) geltenden Fassung. Insbesondere ist streitig, ob und ggf. mit welcher Wirkung diese Vorschrift im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine KG. An ihr sind als Komplementärin eine GmbH (A-GmbH) und als Kommanditisten zwei natürliche Personen (K und N) sowie die A-Stiftung beteiligt. Die Kapitalanteile von K und N belaufen sich auf je 10 EUR, derjenige der A-Stiftung auf 22 100 000 EUR. Am Ergebnis der Antragstellerin sind K und N mit jeweils 10/22 100 020 und die A-Stiftung mit 22 100 000/22 100 020 beteiligt.