1.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie betrifft die Beiladung des anderen Gesellschafters der ehemals und auch im Streitjahr (2000) zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beigeladenen bestehenden GbR zum Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte.
Da sich die als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen und Sozialabgaben auf den Gesamtgewinn der GbR auswirken würden, ist die Feststellung einheitlich zu treffen, was bei einer voll beendeten Personengesellschaft grundsätzlich die notwendige Beiladung des nicht klagenden Gesellschafters nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Folge hat.
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