BFH - Beschluss vom 15.05.2009
II B 125/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2666/06

Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen II B 125/08

DRsp Nr. 2009/15376

Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt.

a)

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, und vom 24. Juli 2008 , BFH/NV 2008, ).