FG München - Beschluss vom 29.08.2000
13 V 2062/00
Normen:
EStG § 14 i.V.m. § 16 Abs. 3 ;

Voraussetzungen einer Betriebsaufgabeerklärung in der Land- und Forstwirtschaft: Aufgabehandlung, Aufgabeerklärung; sachlicher Umfang einer Aufgabeerklärung; Teilwert landwirtschaftlicher Grundstücke im Bereich eines Flächennutzungsplans.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1994

FG München, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 13 V 2062/00

DRsp Nr. 2001/2060

Voraussetzungen einer Betriebsaufgabeerklärung in der Land- und Forstwirtschaft: Aufgabehandlung, Aufgabeerklärung; sachlicher Umfang einer Aufgabeerklärung; Teilwert landwirtschaftlicher Grundstücke im Bereich eines Flächennutzungsplans.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1994

Der sachliche Umfang einer Aufgabeerklärung ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Stichtag der Aufgabeerklärung zu ermitteln. Spätere Umwidmungen von Grundstücken - fortwirtschaftliche Nutzung eines im Aufgabezeitpunkt landwirtschaftlich genutzten Grundstückes - bleiben außer Betracht.

Normenkette:

EStG § 14 i.V.m. § 16 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3847/99, wann ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben wurde (1994 oder bereits 1978), auf welche Grundstücke sich die Betriebsaufgabe erstreckt und wie hoch der Verkehrswert der ins Privatvermögen übergegangenen Teilfläche (1.000 qm) des Grundstück FlNr. 720 ist.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1999, den Bericht des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) vom 13. September 1995 (Bl. 6 ff. ESt-Akte 1994) mit Ergänzung vom 23. Mai 1996 (Bl. 17 f. a.a.O.), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.