FG München - Urteil vom 30.04.2009
15 K 3193/06
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 167; AO § 168 S. 1; LStDV § 2 Abs. 1;

Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Doppelte Berücksichtigung eines Sachverhalts in einer Lohnsteueranmeldung und in einem Haftungsbescheid; Nachforderungsbescheid als Änderungsbescheid einer Lohnsteueranmeldung

FG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 3193/06

DRsp Nr. 2009/17570

Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Doppelte Berücksichtigung eines Sachverhalts in einer Lohnsteueranmeldung und in einem Haftungsbescheid; Nachforderungsbescheid als Änderungsbescheid einer Lohnsteueranmeldung

1. Unternimmt ein Unternehmen jährlich einwöchige Reisen nach Italien ganz überwiegend nur mit dem Stammpersonal, nicht hingegen mit dem ständig wechselnden Aushilfspersonal, liegt keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, so dass eine lohnsteuerrechtliche Pauschalierung der Reisekosten ausscheidet, wenn die Auswahl der Reiseteilnehmer nicht an betriebsorganisatorische Bedingungen geknüpft ist. 2. Verrichtet das Aushilfspersonal in einem kleinen Betrieb seine Arbeiten regelmäßig zu Hause, ist die Begrenzung des Teilnehmerkreises der Betriebsveranstaltung auf das Stammpersonal nicht betriebsorganisatorisch begründet. 3. Der sachliche Widerspruch durch die doppelte lohnsteuerrechtliche Berücksichtigung desselben Sachverhalts im Wege sowohl der Haftung als auch der Pauschalierung kann nur durch die Korrektur der Pauschalierungsschuld, nicht hingegen durch Änderung des Haftungsbescheids aufgelöst werden. 4. Zum Verhältnis zwischen Lohnsteueranmeldung und Pauschalierungs- oder Nachforderungsbescheid.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.