BFH - Urteil vom 05.06.2007
I R 47/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2146
BB 2007, 2337
BFH/NV 2007, 2168
BFHE 218, 221
BStBl II 2007, 818
DB 2007, 2119
DStR 2007, 1711
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 143/04

Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 47/06

DRsp Nr. 2007/16507

Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung

»Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dabei ist, wenn eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als in diesem Sinne "richtig" anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung einer Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, gewährt einigen ihrer aktiven und ehemaligen Beschäftigten im Krankheitsfall Beihilfen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie bildete erstmals in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 (Streitjahre) eine Rückstellung für Beihilfen an Pensionäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Außenprüfung Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Zuführungen zu der Rückstellung nicht gewinnmindernd berücksichtigt waren.