BFH - Beschluss vom 11.07.2018
XI R 33/16
Normen:
EStG § 10d Abs. 2, § 3 Nr. 66; KStG § 8 Abs. 1, § 8c;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 366
BB 2018, 2453
BFH/NV 2018, 1299
BFHE 262, 114
BStBl II 2019, 258
DB 2018, 2473
DStRE 2018, 1328
DZWIR 2018, 569
FR 2020, 187
HFR 2018, 898
NZG 2018, 1357
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 984/11

Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XI R 33/16

DRsp Nr. 2018/14500

Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung

1. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen dürfen. 2. Der Sanierungserlass, der nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, ist auch in Altfällen nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016 13 K 984/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2, § 3 Nr. 66; KStG § 8 Abs. 1, § 8c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr ... zunächst von drei Gesellschaften gegründete GmbH, an der im Streitjahr (2006) vier Gesellschaften mit jeweils 25 % beteiligt waren. Das Stammkapital betrug zunächst ... €.