BFH - Beschluss vom 26.06.2012
IX B 129/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1643
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 576/10

Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen IX B 129/11

DRsp Nr. 2012/16754

Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde

1. NV: Eine (vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles und bloße Subsumtionsfehler des FG reichen zur Annahme einer Divergenz nicht aus. 2. NV: Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität eines Antrags nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf den Tag des Antragseingangs abzustellen.

Weder die Darlegung vermeintlich fehlerhafter Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts reichen aus, um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlich Rechtsprechung darzulegen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. 1.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben (s. 2.).