I.
Streitig ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Die Antragstellerin ist seit August 2002 in München als Angestellte nichtselbständig tätig. Ab 1. November 2002 mietete sie eine 29 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in München zu einem monatlichen Mietpreis von 400 EUR einschließlich Nebenkostenvorauszahlung.
In der Einkommensteuererklärung 2005 machte sie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.716 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort München:
7.596 EUR
20 Familienheimfahrten nach Göttingen (20 x 520 km x 0,30 EUR)
3.120 EUR
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