FG München - Beschluss vom 20.09.2007
9 V 1692/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Ledigen; Mittelpunkt der Lebensinteressen bei 20 Familienheimfahrten jährlich

FG München, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 9 V 1692/07

DRsp Nr. 2007/21596

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Ledigen; Mittelpunkt der Lebensinteressen bei 20 Familienheimfahrten jährlich

Eine Steuerpflichtige, die an ihrem Beschäftigungsort wohnt und 20 Wochenenden im Jahr in der Wohnung ihres Lebensgefährten verbringt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Die Antragstellerin ist seit August 2002 in München als Angestellte nichtselbständig tätig. Ab 1. November 2002 mietete sie eine 29 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in München zu einem monatlichen Mietpreis von 400 EUR einschließlich Nebenkostenvorauszahlung.

In der Einkommensteuererklärung 2005 machte sie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.716 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

Unterkunftskosten am Beschäftigungsort München:

7.596 EUR

20 Familienheimfahrten nach Göttingen (20 x 520 km x 0,30 EUR)

3.120 EUR