BFH - Urteil vom 01.10.2019
VIII R 29/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 349
DStRE 2020, 372
DStZ 2020, 228
FamRB 2020, 131
NZA 2020, 442
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1125/13

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort und Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung

BFH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen VIII R 29/16

DRsp Nr. 2020/2769

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort und Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung

NV: Für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu bestimmen. Danach gilt die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen unter diesen Umständen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die entgegen der Regelvermutung auf Grundlage der erforderlichen Gesamtwürdigung für einen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.09.2016 – 1 K 1125/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.