FG Nürnberg - Urteil vom 09.04.2014
3 K 741/13
Normen:
§ 37 AO;

Voraussetzungen einer erfolgreichen Weiterleitungserklärung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 741/13

DRsp Nr. 2014/10574

Voraussetzungen einer erfolgreichen Weiterleitungserklärung

1. Die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wird nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat. 2. Wenn beim vorrangig bzw. allein Kindergeldberechtigten kein Auszahlungsanspruch auf Kindergeld wegen eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides besteht, kann der nachrangig Berechtigte dem Erstattungsanspruch der Familienkasse nicht erfolgreich eine Weiterleitungserklärung der vorrangig bzw. allein Kindergeldberechtigten entgegensetzen.

Normenkette:

§ 37 AO;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückzahlung von Kindergeld für X (geb.: xx.xx.1993) für die Monate Mai 2012 bis Juli 2012.

Die Klägerin beantragte erstmals am 03.06.2008 die Festsetzung von Kindergeld für X. Sie gab im Antrag an, dass X das leibliche Kind ihres Ehegatten sei und seit 01.05.2008 bei ihr und ihrem Ehemann lebe. Eine Kopie der Anmeldung von X bei der Stadt B - Einwohnermeldeamt- zum 01.05.2008 wurde beigefügt.

Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 04.11.2008 Kindergeld für X gegenüber der Klägerin ab Mai 2008 fest. X absolvierte bis Juli 2012 eine Ausbildung als Kinderpflegerin.