FG Köln - Urteil vom 08.06.2006
3 K 4744/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Voraussetzungen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

FG Köln, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 4744/02

DRsp Nr. 2008/5375

Voraussetzungen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

1. Es spricht gegen das Vorliegen einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, wenn ein Ingenieurbüro mit Gewinnen bis 14 Mio. DM ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geführt wird, obwohl das für die Vergangenheit einmal schon gewesen ist. Es spricht ebenfalls gegen eine Mitunternehmerschaft, wenn die Gewinnermittlungen nur auf den Namen eines Gesellschafters, nicht aber auf eine Gesellschaft erfolgen und nur von diesem unterschrieben werden. 2. Eine Gesellschaft ist jedenfalls ohne eine Gewinnverteilungsabrede (und eine über die Verlustbeteiligung) zwischen allen Gesellschaftern nicht denkbar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei dem von den Klägern betriebenen Ingenieurbüro steuerlich um eine Mitunternehmerschaft handelt und wie die Einkünfte zu qualifizieren sind.

Die Kläger, Diplom-Ingenieure, betrieben in Köln ein Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau. Sie wurden in den Streitjahren ausschließlich für Großkunden tätig, insbesondere für Kunden aus der Versicherungswirtschaft, dem Bankenbereich und der öffentlichen Hand. In den Streitjahren wurden insgesamt 63 Großaufträge bearbeitet, z.B. das Bürogebäude zur .... Sich ähnelnde Gebäude wie Reihenhäuser wurden nicht angenommen.