FG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2013
7 K 1688/10
Normen:
EigZulG § 17;

Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG

FG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 1688/10

DRsp Nr. 2013/18825

Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG

Für die Zuerkennung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung, ist es entscheidend, dass der Erwerb oder die Herstellung von Wohnraum durch die Beiträge der einzelnen Genossenschaftsmitglieder nachgewiesenermaßen auch tatsächlich finanziert wird.

Normenkette:

EigZulG § 17;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Die Klägerin wurde am 23.07.2002 von neun Gründungsmitgliedern, die jeweils einen Anteil von 200 € übernahmen, errichtet und am 05.11.2002 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht F-Stadt eingetragen.