BFH - Urteil vom 14.10.2009
X R 46/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 342/03

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft i.F.e. fehlenden wirtschaftlichen Eingliederung eines Betriebsunternehmens in ein Besitzunternehmen

BFH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen X R 46/06

DRsp Nr. 2010/2597

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft i.F.e. fehlenden wirtschaftlichen Eingliederung eines Betriebsunternehmens in ein Besitzunternehmen

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist (neben weiteren einkommensteuerrechtlichen Streitpunkten), ob zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der H-GmbH (GmbH) eine gewerbesteuerliche Organschaft vorlag.

Der Kläger war bis 1994 alleiniger Anteilsinhaber der GmbH und deren Geschäftsführer. Er war auch Inhaber der Einzelfirma H Vermögensverwaltung. Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Zumindest seit 1988 wurden für die Vermögensverwaltung Bilanzen erstellt. Der Kläger bzw. die Einzelfirma vermietete vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1994 das Grundstück X-Straße an die GmbH. Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seiner GmbH bestand eine unechte Betriebsaufspaltung. Die Tätigkeit der GmbH wurde zum 31. Dezember 1994 eingestellt. Die GmbH meldete im Januar 1995 die Liquidation an. Die Einzelfirma des Klägers führte die Verpachtung wegen der Liquidation der GmbH nicht mehr fort.