BFH - Urteil vom 12.07.2011
VII R 13/10
Normen:
ZK Art. 150 Abs. 2; ZKDVO Art. 251 Nr. 1; ZKDVO Art. 508;
Fundstellen:
DB 2011, 2361
DStRE 2011, 1345
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2677/09

Voraussetzungen einer möglichen Gewährung einer Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse bei mangelhaftem Verfahren der passiven Veredelung; Ungültigerklärung der für die Vormaterialien abgegebenen Ausfuhranmeldung wegen irrtümlichem Unterbleibens der Überführung in die passive Veredelung; Ersetzung der für die Vormaterialien abgegebenen Ausfuhranmeldung durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung

BFH, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VII R 13/10

DRsp Nr. 2011/16369

Voraussetzungen einer möglichen Gewährung einer Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse bei mangelhaftem Verfahren der passiven Veredelung; Ungültigerklärung der für die Vormaterialien abgegebenen Ausfuhranmeldung wegen irrtümlichem Unterbleibens der Überführung in die passive Veredelung; Ersetzung der für die Vormaterialien abgegebenen Ausfuhranmeldung durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung

1. Die unter den Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.2. Ist dies nicht der Fall, sondern die Überführung in die passive Veredelung irrtümlich unterblieben, kommt es unter den Voraussetzungen des Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2 und Art. 508 ZKDVO in Betracht, die für die Vormaterialien abgegebene Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären und durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung zu ersetzen.

Normenkette:

ZK Art. 150 Abs. 2; ZKDVO Art. 251 Nr. 1; ZKDVO Art. 508;

Gründe

I.